Allgemeine Fragen

Muss ich mein(e) Gebäude einmessen lassen?

Antwort: Gebäude, die nach dem 24.6.1991 errichtet wurden, sind gemäß sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz vom jeweiligen Eigentümer kostenpflichtig einmessen zu lassen. Ziel dieses Verwaltungsverfahrens ist die ständige Laufendhaltung der amtlichen Liegenschaftskarte und des dazugehörenden beschreibenden Teils. Wurde das Gebäude vor dem Stichtag 24.6.1991 errichtet, so ist der ÖbVI nur dann verpflichtet, das Gebäude aufzumessen, wenn ein entsprechender Antrag auf Katastervermessung für das betreffende Flurstück vorliegt.

Warum Grobabsteckung, weshalb Feinabsteckung?

Antwort: Vor Beginn der Tiefbauarbeiten durch die beauftragte Baufirma wird der Umring des zukünftigen Gebäudes auf dem Baugrundstück im Regelfall grob mit Pfählen markiert. Ziel dieser Grobabsteckung ist es, dem Unternehmen einen ungefähren Anhalt für die Lage des Objektes zu vermitteln und einen koordinierten Erdaushub zu ermöglichen.

Nach Abschluss der Erdarbeiten werden seitens der Baufirma oder des Vermessungsbüros in der Baugrube so genannte Schnurgerüste gestellt. Auf diesen schlägt das Vermessungsbüro Nägel ein, die exakt in der jeweiligen Gebäudeflucht liegen. Die Baufirma spannt über diese Nägel Schnüre und erhält somit die genaue Lage der Außenwände des Gebäudes.

Weshalb kommen die Vermesser schon wieder? Es wurde doch bereits alles erfasst.

Antwort: Die ganzheitliche vermessungstechnische Betreuung eines Bauvorhabens erfordert in der Regel mehrere Einsätze des beauftragten Büros. Die baubegleitenden Vermessungsarbeiten lassen sich chronologisch geordnet wie folgt gliedern:

1. Entwurfsvermessung: Hierbei wird der Bauplatz in seiner ursprünglichen Beschaffenheit mit den wesentlichen topographischen Details erfasst. Der dabei enstehende Lage- und Höhenplan dient Ihrem Architekten als Planungsgrundlage. Zumeist ensteht aus diesem Bestandsaufmaß in einem weiteren Schritt der so genannte Lageplan zum Bauantrag. Dieser ist essentieller Bestandteil der bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Bauantragsunterlagen.

2. Grobabsteckung: siehe oben

3. Feinabsteckung: siehe oben

4. Amtliche Gebäudeeinmessung: siehe oben

Was ist der Unterschied zwischen einem Flurstück und einem Grundstück?

Antwort: Das Flurstück ist die Buchungseinheit des Liegenschafts-katasters. Dieses wird bei den Vermessungsämtern (angesiedelt bei den Landratsämtern) geführt. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück die Buchungseinheit des Grundbuches. Diese werden bei den Grundbuchämtern (angesiedelt bei den Amtsgerichten) geführt. Es gilt: Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.

Bekomme ich bei Ihnen Unterlagen von meinem Flurstück?

Antwort: Aufgrund der digitalen Datenhaltung können Sie bei uns – genauso wie beim Vermessungsamt auch – Auszüge aus der Liegenschaftskarte oder dem beschreibenden Teil des Liegenschafts-katasters erwerben. Die Abgabe historischer Vermessungsunterlagen (Liegenschaftskatasterakten), denen unmittelbar Maße entnommen werden können, ist nicht möglich.

Was bedeutet eigentlich der Begriff ‚Kataster‘?

Antwort: Ein Kataster ist nichts anderes als ein Register. Das heißt, das ‚Liegenschaftskataster‘ ist ein Verzeichnis, welches die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) eines Gebietes verwaltet. Gemäß Vermessungs- und Katastergesetz des Freistaates Sachsen ist das Liegenschaftskataster das so genannte amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Die Übereinstimmung zwischen den beiden Registern Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

Ich habe gehört, eine Vermessung sei sehr teuer. Was kostet mich das Ganze denn?

Antwort: An dieser Stelle verweise ich Sie auf die Ausführungen in unserer Rubrik Vermessungskosten. Dort sind die Gebühren für zwei erdachte Katastervermessungen exemplarisch dargestellt. Sollten Sie darüber hinaus weitergehende Informationen benötigen, so können Sie sich gerne an uns wenden.

Brauche ich bestimmte Unterlagen, um eine Katastervermessung durchführen zu lassen?

Antwort: Nein, benötigen Sie nicht. Dank der digitalen Datenhaltung der Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen sind wir in der Lage, jederzeit auf die in Ihrem Fall relevanten Informationen zuzugreifen. Es genügt also, wenn Sie uns den Gemarkungsnamen und die Nummer des betreffenden Flurstückes oder die Adresse des Objektes nennen.

Sollten Sie Interesse an einer Kostenschätzung zu einer Flurstücksbildung oder Grenzwiederherstellung haben, so empfiehlt es sich, das geplante Trennstück bzw. die wiederherzustellenden Grenzen in einer vorhandenen Liegenschaftskarte (oder einer einfachen Skizze) einzutragen und uns zu übersenden.

Bei Vermessungen im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen ist es im Allgemeinen hilfreich, wenn Sie uns den Notarvertrag zumindest auszugsweise zur Verfügung stellen. Häufig sind die Erwerber einer zu bildenden Teilfläche im Kaufvertrag als so genannte ‚Antrags-bevollmächtigte‘ geführt und damit befugt bzw. sogar verpflichtet, die Katastervermessung ohne weiteres Zutun des Eigentümers durchführen zu lassen.

Wird immer ein Vermesser gebraucht, wenn ein Grundstück ge- oder verkauft wird?

Antwort: Soll lediglich ein Grundstücksteil veräußert werden, so ist eine Zerlegung mit dem Ziel der Flurstücksbildung durchzuführen. Wird hingegen ein ganzes Flurstück verkauft und sind sich Käufer und Erwerber über den Kaufgegenstand einig, so gibt es für uns keinen Handlungsbedarf.

Anders sieht es aus, wenn Unklarheit über den tatsächlichen Grenzverlauf besteht. In diesem Falle wäre eine amtliche Grenzwiederherstellung anzuraten. Die in Rede stehenden Grenzen – repräsentiert durch die dazugehörigen Grenzpunkte – werden dabei in der Örtlichkeit sichtbar gemacht.

Wofür brauche ich einen Vermesser, wenn ich mir die Maße mit meinem Lineal doch auch selbst aus der Karte vom Amt abgreifen kann?

Antwort: Der Auszug aus der Liegenschaftskarte, den Sie bei uns oder beim Vermessungsamt käuflich erwerben können, ist aufgrund von Unzulänglichkeiten im Zuge seiner etwa 180-jährigen Entstehungs-geschichte in einigen Bereichen leider mit Ungenauigkeiten und Fehlern behaftet, die das Abgreifen von Maßen vielfach unmöglich machen. Aus diesem Grunde betrachten wir Vermesser die Liegenschaftskarte vielmehr als ein kartenähnliches Bild, dessen Zuverlässigkeit stets zu hinterfragen ist.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bereits kleinste Ungenauigkeiten beim Abgreifen von Längen wegen des Maßstabes der Karte zu Maßfehlern im Bereich einiger Dezimeter führen können.

Ein genaues und zuverlässiges Ergebnis kann also nur die Grenzbestimmung im Zuge einer Katastervermessung bringen.

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