Das Vermessungsbüro
Vom Freistaat Sachsen wurde ich 2001 als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beeidet.
Ich bin Mitglied im Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) und beteilige mich aktiv an der Berufsausbildung. Mein Kundenspektrum umfasst öffentliche und private Grundstückseigentümer, Bauherren und Planungsbüros sowie Unternehmen aus der Grundstücks- und Baubranche. Neben meiner langjährigen Berufserfahrung ist auch der Einsatz der stets aktuellen Technik als Grundlage der Leistungsfähigkeit und Effektivität meines Büros zu verstehen.
- 2001 Firmengründung
- 2001 – 2002 Sitz: Zschorlau
- 2002 – 2011 Sitz: Uferstraße 6 in Schwarzenberg
- seit 2011 Sitz: Bahnhofstraße 17 in Schwarzenberg
Erste Ansprechpartnerin für Sie ist meine Frau Bianca Albert. Sie unterstützt mich in Buchhaltung, Service und Verwaltung.
Alle anfallenden Tätigkeiten – von der Auftragsanlage über die Berechnung im Innendienst, die Arbeiten vor Ort bis hin zur Planfertigung – werden nach Möglichkeit von einem Mitarbeiter hauptverantwortlich durchgeführt. So steht Ihnen bei Fragen und Problemen rund um Ihren Auftrag jeweils ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Für die Bearbeitung Ihrer Anliegen im Bereich der Katastervermessung stehen Ihnen die Fachkräfte: Sven Wiards, André Prestin und Michael Wendler zur Verfügung. Alle verfügen über langjährige Berufserfahrung. Dies garantiert uns und Ihnen einen hohen Grad an Zuverlässigkeit und Qualität bei der Durchführung der Arbeiten.
Ihr Ansprechpartner bei Aufträgen im Bereich der Ingenieurvermessung ist Thomas Ludwig.
Leistungen
Ich möchte als regional agierendes Büro ein verlässlicher Partner rund um Ihre vermessungstechnischen Angelegenheiten sein. Objektivität in der Sache und die Nähe zu Ihnen sind mir dabei sehr wichtig. Gemeinsam mit Ihnen möchte ich die für Sie beste Lösung finden.
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich berechtigt, mit meinen Mitarbeitern hoheitliche Vermessungen (Katastervermessungen mit Abmarkung von Grenzpunkten) im Freistaat Sachsen durchzuführen. Unterschieden wird dabei hauptsächlich zwischen folgenden Antragsarten:
- Flurstücksbildung
- Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen
- Katastertechnische Straßenschlussvermessungen
- Aufnahme von Gebäuden und Nutzungen für das Liegenschaftskataster
Darüber hinaus bieten wir unseren Kunden natürlich auch sämtliche ingenieurtechnischen / baubegleitenden Vermessungsleistungen an. Diese sind im Wesentlichen:
- Erstellung von Lage- und Höhenplänen (Entwurfsvermessung / Bestandspläne)
- Erstellung von Lageplänen zum Bauantrag samt Schriftlichem Teil / Abstandsflächenplänen
- Ausführen von Absteckungen (Grob- und Feinabsteckungen)
- Generierung von Geländemodellen und – schnitten / Massenermittlung
FAQ - Fragen
Gebäude, die nach dem 24.6.1991 errichtet wurden, sind gemäß sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz vom jeweiligen Eigentümer kostenpflichtig einmessen zu lassen. Ziel dieses Verwaltungsverfahrens ist die ständige Laufendhaltung des amtlichen Liegenschaftskatasters. Wurde das Gebäude vor dem Stichtag 24.6.1991 errichtet, so ist der ÖbVI nur dann verpflichtet, das Gebäude aufzumessen, wenn ein entsprechender Antrag auf Katastervermessung für das betreffende Flurstück vorliegt.
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten durch die beauftragte Baufirma wird der Umring des zukünftigen Gebäudes auf dem Baugrundstück im Regelfall grob mit Pfählen markiert. Ziel dieser Grobabsteckung ist es, dem Unternehmen einen ungefähren Anhalt für die Lage des Objektes zu vermitteln und einen koordinierten Erdaushub zu ermöglichen.
Nach Abschluss der Erdarbeiten werden seitens der Baufirma oder des Vermessungsbüros in der Baugrube so genannte Schnurgerüste gestellt. Auf diesen schlägt das Vermessungsbüro Nägel ein, die exakt in der jeweiligen Gebäudeflucht liegen. Die Baufirma spannt über diese Nägel Schnüre und erhält somit die genaue Lage der Außenwände des Gebäudes.
Das Flurstück ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Dieses wird bei den Vermessungsämtern (angesiedelt bei den Landratsämtern) geführt. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück die Buchungseinheit des Grundbuches. Diese werden bei den Grundbuchämtern (angesiedelt bei den Amtsgerichten) geführt. Es gilt: Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.
Aufgrund der digitalen Datenhaltung können Sie bei uns – genauso wie beim Landratsamt auch – Auszüge aus der Liegenschaftskarte oder dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters erwerben. Die Abgabe historischer Vermessungsunterlagen (Liegenschaftskatasterakten), denen unmittelbar Maße entnommen werden können, ist nicht möglich.
Ein Kataster ist nichts anderes als ein Register. Das heißt, das ‚Liegenschaftskataster‘ ist ein Verzeichnis, welches die Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) eines Gebietes verwaltet. Gemäß Vermessungs- und Katastergesetz des Freistaates Sachsen ist das Liegenschaftskataster das so genannte amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Die Übereinstimmung zwischen den beiden Registern Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
Nein, benötigen Sie nicht. Dank der digitalen Datenhaltung der Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen sind wir in der Lage, jederzeit auf die in Ihrem Fall relevanten Informationen zuzugreifen. Es genügt also, wenn Sie uns den Gemarkungsnamen und die Nummer des betreffenden Flurstückes oder die Adresse des Objektes nennen.
Sollten Sie Interesse an einer Kostenschätzung zu einer Flurstücksbildung oder Grenzwiederherstellung haben, so empfiehlt es sich, das geplante Trennstück bzw. die wiederherzustellenden Grenzen in einer vorhandenen Liegenschaftskarte (oder einer einfachen Skizze) einzutragen und uns zu übersenden.
Bei Vermessungen im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen ist es im Allgemeinen hilfreich, wenn Sie uns den Notarvertrag zumindest auszugsweise zur Verfügung stellen. Häufig sind die Erwerber einer zu bildenden Teilfläche im Kaufvertrag als so genannte ‚Antragsbevollmächtigte‘ geführt und damit befugt bzw. sogar verpflichtet, die Katastervermessung ohne weiteres Zutun des Eigentümers durchführen zu lassen.
Soll lediglich ein Grundstücksteil veräußert werden, so ist eine Zerlegung mit dem Ziel der Flurstücksbildung durchzuführen. Wird hingegen ein ganzes Flurstück verkauft und sind sich Käufer und Erwerber über den Kaufgegenstand einig, so gibt es für uns keinen Handlungsbedarf.
Anders sieht es aus, wenn Unklarheit über den tatsächlichen Grenzverlauf besteht. In diesem Falle wäre eine amtliche Grenzwiederherstellung anzuraten. Die in Rede stehenden Grenzen – repräsentiert durch die dazugehörigen Grenzpunkte – werden dabei in der Örtlichkeit sichtbar gemacht.
Der Auszug aus der Liegenschaftskarte, den Sie bei uns oder beim Vermessungsamt käuflich erwerben können, ist aufgrund von Unzulänglichkeiten im Zuge seiner etwa 180-jährigen Entstehungsgeschichte in einigen Bereichen leider mit Ungenauigkeiten und Fehlern behaftet, die das Abgreifen von Maßen vielfach unmöglich machen. Aus diesem Grunde betrachten wir Vermesser die Liegenschaftskarte vielmehr als ein kartenähnliches Bild, dessen Zuverlässigkeit stets zu hinterfragen ist.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass bereits kleinste Ungenauigkeiten beim Abgreifen von Längen aufgrund des Maßstabes der Karte zu Maßfehlern im Bereich einiger Dezimeter führen können.
Ein genaues und zuverlässiges Ergebnis kann also nur die Grenzbestimmung im Zuge einer Katastervermessung bringen.
Bei ingenieurtechnischen Vermessungen kann sehr schnell auf die Bedürfnisse des Kunden reagiert und die benötigte Leistung realisiert werden. Dabei sind wir aufgrund unserer eingespielten Büroabläufe und der ausgezeichneten Beziehungen zu verschiedenen regionalen Planungsbüros in der Lage, zeitnah und unkompliziert die beste Lösung für Ihr(e) Anliegen zu finden.
Bei katastertechnischen Vermessungen sind wir aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Vermessungs- und Katastergesetz an die Einhaltung formeller Verfahrensschritte (z.B. Beantragung, Bescheidung) und verschiedener Fristen (z.B. Einladung, Zeit bis zur Bestandskraft der erlassenen Verwaltungsakte) gebunden. Daher ist die Bearbeitungsdauer von Katastervermessungen grundsätzlich länger als die von Aufträgen aus dem Ingenieurbereich.
- Zunächst stellen Sie bei uns einen Antrag auf Durchführung der Katastervermessung.
- Daraufhin bestellen wir die notwendigen Vorbereitungsdaten (Katasterunterlagen) beim zuständigen Vermessungsamt (Landratsamt).
- Nach ca. 1 Woche bis 1 Monat (die Vorbereitungdauer kann mitunter stark variieren) erhalten wir die Unterlagen.
- Die Messungsvorbereitung im Innendienst dauert ca. 1-2 Wochen.
- Parallel vereinbaren wir mit Ihnen einen Ortstermin und geben diesen allen Beteiligten rechtzeitig (gewöhnlich 14 Tage vor dem Grenztermin) bekannt.
- Zum Grenztermin werden den Beteiligten die bestehenden Grenzen des zu zerlegenden Flurstückes aufgezeigt und die neuen Grenzen gemeinsam festgelegt, im Regelfall erfolgt die Abmarkung der Grenzpunkte noch am gleichen Tag.
- Die abschließende Bearbeitung der vermessungstechnischen Unterlagen erfordert nochmals einen Zeitraum von 2-4 Wochen und ist abhänging vom Umfang und der Dringlichkeit der Vermessung.
- Mit der Ausfertigung und Übersendung der Bescheide geben wir unser Vermessungergebnis bekannt. Zeitgleich reichen wir die weiteren Unterlagen zur Übernahme unserer Arbeiten beim zuständigen Vermessungsamt ein.
- Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung beginnt eine einmonatige Widerspruchsfrist für alle Beteilgten. Im Anschluss daran werden unsere Bescheide bestandskräftig.
- Nach erfolgter Prüfung und Übernahme unserer Ergebnisse in das Liegenschaftskataster (Dauer ca. 1-2 Monate) übersendet Ihnen das Vermessungsamt schließlich den amtlichen Fortführungsnachweis.
Grundsätzlich muss hierbei zwischen Leistungen unterschieden werden, bei deren Abrechnung wir uns an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) orientieren (reine Ingenieurvermessungen, wie z.B. Lagepläne oder Absteckungen) und Leistungen, die im Rahmen einer Katastervermessung erbracht werden (hoheitliche Arbeiten, z.B. Flurstücksbildungen oder Gebäudeeinmessungen).
Für Ingenieurvermessungen wird anhand des Projektes und der Vorgaben des Auftraggebers der zu erwartende Aufwand abgeschätzt. Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung – wir unterbreiten Ihnen gerne ein maßgeschneidertes, unverbindliches Kostenangebot.
Für Leistungen im Rahmen einer Katastervermessung sind wir an die Vorgaben (Tarifstellen) der Sächsischen Vermessungskostenverordung gebunden. Hierbei gewährt der Gesetzgeber keinen Verhandlungsspielraum.
Da bei der Kostenermittlung viele verschiedene Faktoren Beachtung finden müssen, ist eine pauschale Aussage an dieser Stelle nicht möglich. Bitte kontaktieren Sie uns, und wir übermitteln Ihnen kurzfristig eine für Sie unverbindliche und kostenfreie Kostenschätzung.
Downloads
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Durchführungsverordnung zum sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
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Anfahrt
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